Dekanat, Ernst-Zermelo-Straße 1
Abgesehen von verschiedenen Promotionsprogrammen müssen an einer Promotion Interessierte zunächst von einer zur Promotionsbetreuung berechtigte Person (siehe §3 der PO) eine Betreuungszusage erhalten.
Die in Frage kommenden Betreuer/innen finden Sie unter den Dozenten auf dieser Seite.
Nach der Betreuungszusage muss zwischen Ihnen und dem Betreuer/ der Betreuerin eine Promotionsvereinbarung abgeschlossen werden.
Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in ist der Abschluss einer Promotionsvereinbarung mit dem/der Betreuer/in.
Ab Januar 2024 stellen Sie den Antrag auf Annahme als Doktorand/in online über HISinOne: https://wiki.uni-freiburg.de/campusmanagement/doku.php?id=hisinone:promotionsinteresse:annahmeantrag_kopie
Der Antrag auf Annahme als Doktorand wird im letzten Schritt aus den eingegebenen Angaben generiert.
Nach Fertigstellung bitte den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag zusammen mit allen weiteren notwendigen Unterlagen (§ 6 Abs. 2) im Dekanat der Fakultät, Ernst-Zermelo-Str. 1, IV OG, Raum 428, einreichen. Bitte beachten Sie, dass eine Entscheidung über die Annahme als Doktorand/Doktorandin nur auf Basis eines vollständigen Antrages erfolgen kann. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss.
Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird Ihnen schriftlich mitgeteilt und im Falle der Ablehnung begründet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 RPO).
Nach der Annahme als Doktorand/in durch die Fakultät müssen Sie sich im Service Center Studium an der Universität Freiburg immatrikulieren (siehe § 38 Abs. 5, Satz 1, erster Halbsatz des Landeshochschulgesetzes [LHG]). Die Immatrikulationspflicht gilt für alle Promovierenden, die nach dem 30.März 2018 an der Universität Freiburg als Doktorand/in angenommen werden.
Eine Ausnahme besteht für Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit); sie können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen.
Alle Promovierenden, die bereits vor dem 30.März 2018 als Doktorand/in angenommen worden sind, sind zur Immatrikulation berechtigt, aber nicht verpflichtet. Promovierende, die sich nicht immatrikulieren lassen, sind zur Registrierung verpflichtet. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Freiburg Research Services.
Siehe auch:
Hinweis: Den "Antrag auf Immatrikulation/ Registrierung für Promovierende" finden Sie auf der Webseite des Service Center Studiums. Download Link: Merkblatt und Antrag auf Immatrikulation/Registrierung
Aufgaben und Pflichten des Doktoranden/der Doktorandin sowie des Betreuers/der Betreuerin sind in der Promotionsvereinbarung geregelt.
Der verantwortliche Betreuer/Die verantwortliche Betreuerin stellt sicher, dass der Doktorand/die Doktorandin mit den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vertraut gemacht wurde.
Ordnung-Redlichkeit-in-der-Wissenschaft-mit-2ter-Aenderungssatzung.pdf
Ordnung-Redlichkeit-in-der-Wissenschaft-mit-2ter-Aenderungssatzung-en.pdf
Zwei Jahre nach Annahme als Doktorand/Doktorandin überprüft der verantwortliche Betreuer/ die verantwortliche Betreuerin, ob das Promotionsvorhaben fortgeführt werden kann, und teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Promotionsausschuss mit.
Für das Mathematische und das Physikalische Institut gibt es jeweils eine Vertrauensperson. Sie werden vom Doktorand:innenkonvent für jeweils zwei Jahre gewählt.
Die aktuell gewählten Vertrauenspersonen sind:
Für das Mathematische Institut Frau Prof. Nadine Große; E-Mail-Adresse:
nadine.grosse@math.uni-freiburg.de
Für das Physikalische Institut Herr apl. Prof. Thomas Filk; E-Mail-Adresse:
Thomas.Filk@physik.uni-freiburg.de
Sie erfüllen die folgenden Aufgaben:
Nach Fertigstellung der Dissertation stellen Sie im Dekanat den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. Dem Antrag sind die in der Promotionsordnung unter § 7 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
Nach Eingang sämtlicher Gutachten und dem Vorschlag der Gutachter auf Annahme der Dissertation bestellt der Promotionsauschuss die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung und die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion.
Der Doktorand/Die Doktorandin vereinbart mit der Prüfungskommission einen Termin für die mündliche Prüfung (Disputation).
Die Disputation, die in deutscher oder englischer Sprache abzuhalten ist, ist eine vertiefte wissenschaftliche Aussprache, die zeigen soll, dass der Doktorand/die Doktorandin das Fachgebiet, dem die Dissertation entstammt, beherrscht und aktuelle Entwicklungen seines/ihres Fachs kennt. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Themen angrenzender Fachgebiete, die sachlich und methodisch mit dem Arbeitsgebiet zusammenhängen. Die Disputation hat eine Dauer von etwa 90 Minuten; sie beginnt mit einem etwa 30-minütigen Vortrag des Doktoranden/der Doktorandin über die Dissertation. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Disputation; er/sie kann auch Fragen aus der Öffentlichkeit zu dem Vortrag des Doktroanden/der Doktorandin zulassen. Die Disputation ist fakultätsöffentlich.
Der Doktorand/Die Doktorandin ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung die eingereichte und angenommene Dissertation, gegebenenfalls mit den von der Prüfungskommission verlangten beziehungsweise genehmigten Änderungen, der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.
Vor der Veröffentlichung ist die Dissertation zur Erteilung der Druckerlaubnis dem verantwortlichen Betreuer/ der verantwortlichen Betreuerin vorzulegen. Die Druckerlaubnis ist auf einem Formblatt abzugeben und zur Promotionsakte zu nehmen.
Druckerlaubnis nach §13 Abs. 2
Die Dissertation gilt als veröffentlicht, wenn sie die Bedingungen laut §13 Abs. 3 der Promotionsordnung erfüllt.
Die Promotion wird durch die Aushändigung der Urkunde vollzogen.
Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, wenn der Doktorand/die Doktorandin gemäß § 13 Abs. 3 die Pflichtexemplare der Dissertation bei der Fakultät für Mathematik und Physik abgeliefert hat.
Vor der Aushändigung der Promotionsurkunde hat der Doktorand/die Doktorandin nicht das Recht, den Doktorgrad zu führen, auch nicht mit einem Zusatz.
Seit dem 1. Juni 2016 ist die neue Promotionsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für die Fakultät für Mathematik und Physik rechtskräftig.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Promotionsordnung bereits zur Promotion angenommene Doktoranden/Doktorandinnen gelten die bisherigen Vorschriften (Promotionsordnung vom 7.Juli 2003).
Auf Antrag kann die Anwendung der neuen Promotionsordnung beantragt werden .
Wird dieser Antrag nicht gestellt, so findet das Promotionsverfahren nach der alten Promotionsordnung statt.
(Das Führungszeugnis ist bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung, bei der man einen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat, zu beantragen. In Freiburg ist das Bürgeramt zuständig. Das Führungszeugnis ist drei Monate lang gültig.)